Satzung des Vereins
"Freunde des Münchner Kindl-Heims e.V."
Oberbiberger Straße 45
81547 München
Tel.: 089 - 69 38 68 82
vom 02. Dezember 1957,
neugefasst durch die Mitgliederversammlung vom 14. März 2003.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Freunde des Münchner Kindl-Heims e.V.".
Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
§ 2 Zwecke des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
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Zwecke des Vereins sind:
die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Münchner
Kindl-Heims,
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jungen Menschen, die der Heimerziehung entwachsen sind, weitere Lebenshilfen zu geben,
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gute Heimerziehung zu fördern
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die Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Münchner Kindl-Heims zu vertreten.
Seine satzungsmäßigen Zwecke will der Verein vor allem durch folgende Maßnahmen verwirklichen:
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Schaffung und Unterhaltung von Freizeit- und Ferieneinrichtungen
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materielle Unterstützung von pädagogischen Maßnahmen
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Kauf oder Anmietung von Wohnungen und ihre Zurverfügungstellung bzw. Vermietung an heimentlassene Jugendliche
und junge Erwachsene für eine gewisse Übergangszeit
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Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zur Anschaffung von
persönlichem Eigentum, auch insbesonders zur Existenzgründung nach der Heimentlassung
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Unterstützung aller Aktivitäten, die zur Schaffung und Verbesserung von Außenkontakten führen
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Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Auslagen dürfen erstattet werden.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung
§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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Wahl des Vorstands
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Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstands und dessen Entlastung
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Wahl der Revisoren
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt und wird durch den Vorstand einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche mit Angabe der
Tagesordnungspunkte.
Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder kann eine außerplanmäßige Mitgliederversammlung einberufen werden. Das
Verlangen muss schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand eingebracht werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat in der
Versammlung eine Stimme.
Zu Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins, bedarf es einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit Ehrenmitglieder ernennen.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das alle Beschlüsse im Wortlaut sowie Abstimmungsergebnisse zu
enthalten hat und vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n erste/n und zweite/n Vorsitzende/n.
Die Geschäftsführung obliegt dem/ der jeweiligen Heimleiter/in.
Diese drei Personen zusammen bilden den Vorstand des Vereins.
Der Verein wird von jeder Person einzeln vertreten.
Die Wahl der/des ersten und zweiten Vorsitzenden erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.
Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch eine Spende, verbunden mit einer Beitrittserklärung.
Die Mitgliedschaft endet durch
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Kündigung des Mitglieds
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Tod
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Ausschluss.
Die Kündigung kann durch schriftliche Erklärung ohne Kündigungsfrist jederzeit erfolgen.
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen wenn dieses das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gehör zu geben.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 7 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stiftungsverwaltung des Münchner Kindl-Heims, die es unmittelbar und
Ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
München, 14. März 2003